Amtliche Bekanntmachung: Bebauungsplan Nr. 16/1 — Nußbaum

Stadt Bergisch Gladbach
Der Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 16/1 — Nußbaum — 3. vereinfachte Änderung Der Rat der Stadt hat am 23.09.2008 den Bebauungsplan
Nr. 16/1 — Nußbaum — 3. vereinfachte Änderung -als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan umfasst einen Abschnitt der Straße Am Grünen Weiher im Einmündungsbereich zum Buschhorner Weg.
Hinweise:
1. Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung wird beim Fachbereich 6 - Stadtplanung im Rathaus Bensberg, Zi. 512 oder 514, Wilhelm-Wagener-Platz zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten bereit gehalten. Allgemeine Öffnungszeiten sind vormittags: montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und nachmittags: montags bis mittwochs 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr. über den Inhalt der Anderung und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
2. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Bergisch Gladbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
3. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes eintreten sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
4. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW während des Bebauungsplanverfahrens kann gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bergisch Gladbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. Der Bereich des Bebauungsplans ist nachstehend abgedruckt.
Bergisch Gladbach, 05.12.2008    Klaus Orth Copyright: Rheinisch-Bergischer Kreis, — Katasteramt —

Quelle: 
KStA-20081211-S44 / Stadt Bergisch Gladbach
Freigabe: 
öffentlich
dahin