
Bekanntmachungen
Rheinisch-Bergischer Kreis
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
zum Schutz vor der Infektion mit dem Virus des Serotyps 6 der Blauzungenkrankheit
Gemäß § 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Neufassung vom 22. 06. 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Gesetz vom 13. 04. 2006 (BGBl. I
S. 855), §§ 6a, 5 Absatz 4 Ziffer 1 i.V.m. § 6 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. 03. 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3144) und § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. 02. 1996 (GV.NW. S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. 09. 2008 (GV.NRW. S. 612), wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:
In den Niederlanden wurde der Ausbruch der Blauzungenkrankheit Serotyp 6 in vier Betrieben amtlich festgestellt.
1. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Wiederkäuern.
2. Um die betroffenen Betriebe wird eine 150-km-Zone festgelegt. Die 150-kmZone erstreckt sich auf das Gebiet, das folgendermaßen abgegrenzt ist: Das gesamte Gebiet Nordrhein-Westfalens mit Ausnahme der Gebiete der Kreise Euskirchen, Siegen-Wittgenstein, Höxter und der Stadt Bonn.
Die 150-km-Zone ist aus der beigefügten Karte ersichtlich.
Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet.
Begründung
Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 4 Ziffer 1 Blauzungen-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet fest.
Aufgrund des aktuellen Seuchengeschehens wird die Zone auf 150 km um den Seuchenbestand festgelegt. Dieses Vorgehen war unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten notwendig. Das in den Niederlanden vorherrschende Seuchengeschehen mit vier Ausbruchsbetrieben ist diffus und multifokal.
Hierbei werden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Wiederkäuern haltenden Betrieben, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG Nr. 1774/2002) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. 10. 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABI. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG()) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zzt. gültigen Fassung ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit Serotyp 6 und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Hinweise für die 150-km-Zone:
1. Schlachtwiederkäuer: Gemäß Artikel 8 der VO (EG) Nr. 1266/2007 ist ein Schlachten innerhalb der 150 km-Zone oder auch in Schlachthöfen, die außerhalb dieser Zone gelegen sind, möglich, sofern die Tiere klinisch gesund sind und eine entspre-chende amtliche Gesundheitsbescheinigung mitge-
führt wird. Für Tiere, die innerhalb der 150-km-Zone innerhalb von NRW geschlachtet werden, gilt die Gesundheitsbescheinigung als erteilt.
2. Die Verbringung von Zucht- und Nutzwiederkäuer ist gemäß Anhang III der VO (EG) 1266/2007 unter einer der folgenden Bedingungen möglich:
a. Die Tiere wurden 60 Tage unter Vektorschutz gehalten (ohne Testung)
b. Die Tiere wurden 28 Tage unter Vektorschutz gehalten und die Tiere wurden serologisch negativ getestet
c. Die Tiere wurden 14 Tage unter Vektorschutz gehalten und PCR-negativ getestet
3. Wiederkäuer haltende Betriebe haben der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Wiederkäuer aufgeteilt nach Rinder, Schafen und Ziegen unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie die Anzahl der verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere anzuzeigen.
Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer:
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG). Rechtsbehelfbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß
§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. 03. 1991 (BGBl. I S. 686) beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Die Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung auch von der erlassenden Behörde ausgesetzt werden.
Hinweise:
Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau ist seit dem 01. 11. 2007 die bisherige Überprüfung der Allgemeinverfügung in einem Widerspruchsverfahren abgeschafft worden, und nur noch die unmittelbare Klagemöglichkeit gegeben. Bei Zweifelsfragen oder Rückfragen zur Allgemeinverfügung bieten wir Ihnen aber weiterhin an, sich zunächst an uns zu wenden, um ggf. Missverständnisse auszuräumen. Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht ändert.
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Blauzungenkrankheit Serotyp 6 ist sofort der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde beim Rheinisch-Bergischen Kreis zu melden.
Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TierSG i.V.m. § 8 der Blauzungen-Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorgenannten Anordnungen zuwi-derhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Bergisch Gladbach, den 27. 10. 2008
Rheinisch-Bergischer Kreis – Der Landrat –Im Auftrag
gez. Schönenborn
Eine Karte, mit den gemeindescharfen Grenzen für das Land NRW, finden Sie unter www.rbk-online.de
| Anhang | Größe |
|---|---|
| BLZ-20081028-S44.pdf | 208.72 KB |