Strunde: Satzung des Strundeverbandes in Bergisch Gladbach


BEKANNTMACHUNG
Satzung des Strundeverbandes in Bergisch Gladbach gemäß Beschluß der Verbandsversammlung vom 19. Oktober 1995 und der Genehmigung des Oberkreisdirektors in Bergisch Gladbach als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 2. November 1995 gemäß § 58 (2) Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991, BGBl. 1 S. 405.

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet
§ 2 Mitglieder
§ 3 Aufgabe
§ 4 Unternehmen, Plan
§ 5 Durchführung des Unternehmens
§ 6 Benutzung von Grundstücken
§ 7 Verbandsschau
§ 8 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
§ 9 Verbandsorgane
§ 10 Zusammensetzung und Bildung der Verbandsversammlung
§ 11 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 12 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 13 Beschließen in der Verbandsversammlung
§ 14 Wahl des Verbandsvorstandes
§ 15 Abberufung von Vorstandsmitgliedern
§ 16 Amtszeit des Verbandsvorstandes
§ 17 Aufgabe und Geschäfte des Verbandsvorstandes
§ 18 Entscheidungen des Verbandsvorstandes
§ 19 Geschäftsführer und Geschäftsstelle
§ 20 Haushalts-, Kassen-, Rechnungsund Prüfungswesen
§ 21 Entlastung
§ 22 Beiträge
§ 23 Beitragsermittlung
§ 24 Haftung des Verbandes
§ 25 Veranlagung
§ 26 Hebeliste
§ 27 Hebung der Beiträge
§ 28 Folgen des Beitragsrückstandes
§ 29 Anordnungsbefugnis
§ 30 Zwangsvollstreckung
§ 31 Widerspruch, Klage
§ 32 Bekanntmachungen
§ 33 Änderung der Satzung
§ 34 Aufsicht
§ 35 Verschwiegenheitspflicht
§ 36 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen „Strundeverband". Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach, Rheinisch-Bergischer Kreis.
(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des WVG in der jeweils gültigen Fassung. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Das Verbandsgebiet umfaßt das Niederschlagsgebiet des Strunder Baches. Dieses befindet sich ganz oder teilweise in der Stadt Bergisch Gladbach: In allen Fluren der Gemarkungen Gladbach, Gronau, Sand und Combüchen, ferner in den Gemarkungen Paffrath, Flur 3, 6, 17 und 18, Herkenrath, Flur 1, 2, 3, 7, 11 und 13, Refrath, Flur 6, Bensberg-Honschaft, Flur 3 und Bensberg-Freiheit, Flur 1 und 2;
in der Gemeinde Kürten: In den Gemarkungen Bechen, Flur 8 und Dürscheid, Flur 1 und 2; und
in der Gemeinde Odenthal: Gemarkung Oberodenthal, Flur 10, 11 und 12; im Rheinisch-Bergischen Kreis.
(4) Das Verbandsgebiet ist aus der Übersichtskarte nach § 4 (2) Buchst. c) ersichtlich.
§ 2 Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind die in § 1 (3) genannten Städte und Gemeinden (Gruppe 1, korporative Mitglieder) .
(2) Mitglieder sind außerdem
Firma Zanders, Feinpapiere AG,
Firma C. F. Wachendorff,
Firma Roplasto, Fensterprofile,
alle mit dem Sitz in Bergisch Gladbach, (Gruppe 2, dingliche Mitglieder als Eigentümer von Anlagen zur Förderung von Grundwasser gemäß vorliegender wasserrechtlicher Erlaubnisse) .
(3) Eine Änderung im Bestand der Mitglieder erfordert nicht nur ein Verfahren nach §§ 22 ff WVG, sondern letztlich,auch eine Satzungsänderung.
(4) Jedes Mitglied hat dem Verband schriftlich mindestens einen Vertreter zu benennen, der das Mitglied jeweils bezüglich der den Verband betreffenden Angelegenheiten vertritt. Gleichzeitig ist der Umfang der Vertretungsbefugnis mitzuteilen, die zumindest auf die unbeschränkte Mitwirkung in den jeweiligen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere den Verbandsorganen, auszudehnen ist. Wird die Vertretungsbefugnis geändert oder auf eine andere Person übertragen, ist der Verband unver- züglich zu benachrichtigen. Liegt die Benachrichtigung beim Verband nicht vor, kann der Verbandsvorsteher bei Abstimmungen von einer seitens eines Mitgliedes entsandten Person zwecks Zulassung zur Abstimmung eine schriftliche Vertretungsvollmacht verlangen, andernfalls die betreffende Person nicht zur Abstimmung zugelassen werden kann.
§ 3 Aufgabe
(1) Der Verband hat die Aufgabe, im Verbandsgebiet die oberirdischen Gewässer unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Neufassung vom 23. 9. 1986 (BGBl. I S. 1529), und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) , Neufassung vom 25. 6. 1995 (GV NW S. 926) (SGV NW 77), alles in der jeweils gültigen Fassung,
a) auszubauen, einschl. naturnahem Rückbau, und zu unterhalten sowie
b) Anlagen in und an den Gewässern zu bauen und zu unterhalten, mit dem Ziel, das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer zu bewirtschaften, den jeweiligen Wasserlauf einschl. des Hochwasserablaufes zu erhalten und soweit erforderlich zu verbessern.
(2) Oberirdische Gewässer im Sinne von Absatz 1 sind Gewässer II. Ordnung gemäß §§ 3 ff LWG, mit Ausnahme der Mühl- und Triebwassergräben, soweit sie nicht der Vorflut und der Hochwasserentlastung dienen.
§ 4 Unternehmen, Plan    _
(1) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Verbandsplan des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 15. 6. 1970.
(2) Der Verbandsplan besteht aus:
a) Erläuterungsbericht mit vorläufiger Beitragsberechnung und Stimmliste sowie Aufteilung der jährlich zu erwartenden Ausbaukosten,
b) Gewässerverzeichnis,
c) Übersichtskarte im Maßstab 1:10 000 auf der Basis der Deutschen Grundkarte.
Er wird vom Verbandsvorsteher aufbewahrt. Abschriften und Abzeichnungen befinden sich bei der Aufsichtsbehörde und den einzelnen Mitgliedern.
(3) Anderungen und Ergänzungen des Unternehmens und des Planes sind —soweit hiermit keine Satzungsänderung verbunden ist — von der Ver- bandsversammlung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 5 Durchführung des Unternehmens
(1) Der Verband stellt alljährlich einen Unterhaltungsplan auf, der spätestens bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist. Ausbaupläne werden nach Bedarf aufgestellt.
(2) Der Verband darf Verpflichtungen für sein Unternehmen erst eingehen, wenn die Deckung der für die vorgesehenen Aufgaben entstehenden Kosten rechtlich und tatsächlich gesichert ist.
(3) Bei der Vergabe von Bauarbeiten ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, und bei der Bestellung von Materialien usw. ist die Berücksichtigung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzustreben.
(4) Geschäfte, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über das Eingehen von Verpflichtungen trifft die Verbandsversammlung bzw. der Verbandsvorstand jeweils innerhalb des von der Verbandsversammlung durch Grundsatzbeschluß festgelegten Kostenrahmens.
§ 6 Benutzung von Grundstücken
(1) Die Benutzung von Grundstücken für die Durchführung des Unternehmens regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 30 WHG und 97 LWG.
(2) Entstehen den durch die Maßnahmen des Verbandes betroffenen Grundstückseigentümern Schäden, so haben diese Anspruch auf einen Ausgleich nach den unter (1) genannten Bestimmungen.
(3) Für die Benutzung von Mitgliedsgrundstücken sind neben den Bestimmungen nach (1) die §§ 33 ff WVG anzuwenden.
(4) Kommt letztlich bezüglich einer Schadensregulierung an Mitgliedsgrundstücken eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Verbandsvorstand durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 7 Verbandsschau
(1) Der Verband führt selbst keine eigene Verbandsschau durch. Er wahrt seine für eine Verbandsschau vorliegenden Interessen im Zuge der nach § 121 LWG von der Aufsichtsbehörde vorzunehmenden Schau der Gewässer. Bei den Schauen ist seitens des Verbandes zur Wahrung seiner Interessen festzustellen, ob die Gewässer ordnungsgemäß unterhalten sind und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Die Verbandsversammlung wählt, gleichzeitig mit der Wahl des Verbandsvorstandes, für einen Zeitraum von fünf Jahren drei Schaubeauftragte aus dem Kreis der Mitglieder. Die Schaubeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.
(3) Der Verbandsvorstand teilt den Schaubeauftragten den seitens der Aufsichtsbehörde festgesetzten Termin mit und lädt zur Teilnahme ein.
(4) Neben den Schaubeauftragten nimmt der Geschäftsführer an der Verbandsschau teil.
(5) Außerhalb der Verbandsschau hat der Verbandsvorstand darauf zu achten, daß die Ufergrundstücke entsprechend § 97 LWG nur so bewirtschaftet werden, daß die Unterhaltung der Gewässer nicht beeinträchtigt wird. Gegebenenfalls ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
§ 8 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
(1 ) Der Geschäftsführer zeichnet den für den Verband bedeutsamen Teil des Verlaufes und des Ergebnisses der Schau auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Das Protokoll ist von ihm und den anwesenden Schaubeauftragten zu unterzeichnen.
(2) Der Verband läßt, soweit es unaufschiebbar ist, Mängel sofort beseitigen und unterrichtet hierüber die Aufsichtsbehörde.
§ 9 Verbandsorgane
(1) Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
(2) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher. Er hat einen Stellvertreter.
§ 10 Zusammensetzung und Bildung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Jedes Mitglied entsendet entsprechend § 2 (4) einen Vertreter und bestimmt hierfür jeweils
einen Stellvertreter.
§ 11 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat die ihr im WVG und in der Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat sie
1. den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter zu wählen bzw. abzuberufen (§§ 14 u. 15),
2. über die Entlastung des Verbandsvorstandes zu beschließen (§ 21) ,
3. den Haushaltsplan sowie Stellenplan und etwaige Nachträge festzusetzen (§ 20),
4. Widerspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes zu beschließen (§ 20 i.V.m. § 9 Abs. 3 u. 4. AGWVG) ,
5. Unterhaltungspläne (§ 5) und Ausbauvorhaben zu beschließen,
6. den Geschäftsführer zu berufen bzw. abzurufen und die Aufwandsentschädigung für ihn festzusetzen (§ 19),
7. die Veranlagungsregeln sowie deren eventuelle Änderung und Ergänzung zu beschließen (§ 23) ,
8. über die Änderung beziehungsweise Ergänzung der Satzung (§ 33) , sowie die Änderungen und Ergänzungen der Verbandsaufgabe (§ 3), des Unternehmens und des Planes (§ 4) zu beschließen,
9. über die Schätzung der Beitragshöhe zu beschließen, wenn diese nicht satzungsgemäß ermittelt werden kann (§ 25),
10. die Schaubeauftragten zu wählen bzw. abzuberufen (§ 7),
11. die Prüfstelle zu bestimmen (§ 20 i.V.m. § 11 Abs. 1 AGWVG),
12. über die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten zu beschließen (§ 20),
13. den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten,
14. einen Grundsatzbeschluß zu fassen und gegebenenfalls zu ändern, mit dem die Wertgrenzen für die Entscheidungsbefugnisse des Verbandsvorstandes festgelegt werden (§ 17),
15. Entscheidungen über Geschäfte und streitige Angelegenheiten zu treffen, die die mit Nr. 14 festgelegten Wertgrenzen überschreiten. Streitige Angelegenheiten sind insbesondere Rechtsbehelfsverfahren sowie Niederschlagung und Stundung von Beiträgen,
16. Beschlüsse zu fassen über Rechtsgeschäfte zwischen Verbandsmitgliedern oder Vorstandsmitgliedern und dem Verband.
§ 12 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und leitet die Sitzungen. Er hat kein Stimmrecht.
(2) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein und teilt die Tagesordnung und deren kurzgefaßte Erläuterung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Einladung ist dieses zu begründen. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen einzuladen.
(3) In jedem Jahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten. Die Verbandsversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Verbandsvorsteher schriftlich beantragt.
(4) Verbandsmitglieder können im Verlauf der Sitzung Vorschläge zur Tagesordnung der nächsten Sitzung und deren Termin machen. Während der Sitzung kann die Tagesordnung durch Beschluß nach § 13 nur geändert oder ergänzt werden, wenn die jeweilige Angelegenheit keinen Aufschub duldet, was sodann in der Niederschrift nach § 13 (8) festzuhalten ist.
(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der stellvertretende Verbandsvorsteher kann an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Er ist berechtigt, das Wort zu nehmen.
§ 13 Beschließen in der Verbandsversammlung
(1) Das Stimmenverhältnis entspricht grundsätzlich dem Beitragsverhältnis. Eine Stimme entspricht dem hundertsten Teil des Gesamtbeitrages. Bei der Ermittlung der Stimmenzahl eines jeden Mitgliedes wird auf ganze Stimmen abgerundet. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als 40% aller Stimmen.
(2) Die Stimmen errechnen sich nach dem Verhältnis des für die Unterhal. tu ng veranschlagten Beitragsaufkommens.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn fristgerecht zur Sitzung eingeladen wurde und mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten sind. Ist die Verbandsversammlung beschlußunfähig, so wird nochmals schriftlich mit dem Hinweis eingeladen, daß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und vertretenen Stimmen beschlossen werden wird.
(4) Die Verbandsversammlung faßt die Beschlüsse unbeschadet anderer ausdrücklicher Regelungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Werden in den Verband neue Mitglieder aufgenommen oder wird eine Mitgliedschaft aufgehoben, sind die Stimmen neu zu berechnen.
(6) Ein Mitglied, das mehrere Stimmen auf sich vereinigt, kann nur einheitlich abstimmen.
(7) Verbandsmitglieder dürfen bei einer Angelegenheit nicht an der Bera- tung mitwirken und haben sich beim Beschluß der Stimme zu enthalten, wenn ihnen die Entscheidung über die Angelegenheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.
(8) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Verbandsvorsteher, einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Vertreter eines Mitgliedes sowie dem Geschäftsführer als Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind gemeinsam mit den kompletten Einladungen aufzubewahren.
§ 14 Wahl des Verbandsvorstandes
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus einer Mitgliedergruppe den Verbandsvorsteher und dazu aus der jeweils anderen Mitgliedergruppe seinen Stellvertreter.
(2) Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Vertreter eines Mitgliedes in der Verbandsversammlung sein.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Der Verbandsvorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 15 Abberufung von Vorstandsmitgliedern
(1) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied auf seinen Antrag entlassen oder ihn aus wichtigem Grund abberufen. Gründe zur Abberufung können der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit sein.
(2) Der Antrag zur Abberufung ist von der Mehrheit der Mitglieder zu stellen. Der Beschluß über eine Abberufung bedarf einet Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder.
(3) Die Entlassung bzw. die Abberufung und die dazu gehörenden Begründungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 16 Amtszeit des Verbandsvorstandes
(1) Die erste Amtszeit des Vorstandes endete am 31. Dezember 1975. Ab 1. Januar 1976 beträgt die Amtszeit jeweils fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheiden Vorstandsmitglieder (Verbandsvorsteher oder Stellvertreter) vor Ablauf der Amtszeit aus, so sind für den Rest der Amtszeit Nachfolger zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zum Eintritt der Nachfolger im Amt, sofern die Verbandsversammlung nichts Gegenteiliges beschließt.
§ 17 Aufgabe und Geschäfte des Verbandsvorstandes
(1) Der Vorstand (Verbandsvorsteher) hat die ihm durch WVG und Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Insbesondere hat er
a) den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
b) die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen,
c) die Jahresrechnung aufzustellen,
d) Entscheidungen über den Verband verpflichtende Geschäfte und über streitige Angelegenheiten innerhalb bestimmter Wertgrenzen zu treffen, die von der Verbandsversammlung durch Grundsatzbeschluß festgelegt sind,
e) die Änderung und Ergänzung der Satzung bzw. des Unternehmens und des Planes vorzubereiten,
f) Dienstkräfte mit Ausnahme des Geschäftsführers im Rahmen des Stellenplanes einzustellen.
(2) Der Verbandsvorstand darf entgegen § 11 Nr. 15 und § 17 (1) Buchst. d) den durch Grundsatzbeschluß von der Verbandsversammlung festgelegten Verfügungsrahmen überschreiten, wenn Maßnahmen zur Abwendung oder Beseitigung eines Notstandes unaufschiebbar erforderlich sind oder wenn der Aufschub einer Angelegenheit für den Verband von erheblichem Nachteil wäre. In diesem Falle ist die nachträgliche Zustimmung der Verbandsversammlung einzuholen.
(3) Der Verbandsvorstand ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte. Er erteilt Dienstanweisungen und bevollmächtigt Dienstkräfte zur Unterschriftsbefugnis innerhalb des satzungsgemäßen Rahmens.
(4) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, gegebenenfalls nach vorheriger Entscheidung in der jeweiligen Angelegenheit durch die Verbandsversammlung.
(5) Der Verbandsvorsteher hält seinen Stellvertreter über die Geschäfte des Verbandes im wesentlichen auf dem laufenden.
(6) Er unterrichtet die Verbandsversammlung während der Sitzungen über wichtige Angelegenheiten des Verbandes, mindestens jedoch einmal im Jahr.
§ 18 Entscheidungen des Verbandsvorstandes
Dem Verbandsvorstand obliegende Entscheidungen sind in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten und vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen.
§ 19 Geschäftsführer und Geschäftsstelle
(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Seine Amtszeit beträgt ab dem 1. Januar 1979 jeweils fünf Jahre. Eine Fortsetzung der Amtszeit durch erneute Berufung gemäß § 11 Nr. 6 ist möglich.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes im Auftrage des Verbandsvorstandes und kann in diesem Rahmen Dienstanweisungen an die Dienstkräfte des Verbandes erteilen. Er erhält eine Aufwandsentschädigung.
(3) Die Geschäftsstelle befindet sich in Bergisch Gladbach.
(4) Bezüglich einer Entlassung bzw. Abberufung gelten die §§ 15 und 16 sinngemäß. Bei vorzeitigem Ausscheiden wählt die Verbandsversammlung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer.
§ 20 Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
(1) Für den Verband gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wassser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz
— WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG) vom 7. März 1995 (GV NW S. 279) mit Ausnahme des § 8 AGWVG (Wirtschaftsplan).    
(2) Im Haushaltsplan sind neben den Ansätzen für das betreffende Haushaltsjahr die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Jahres davor anzugeben. Ferner ist an gesonderter Stelle der Höchstbetrag des Kassenkredites zu nennen.
(3) Die Regelungen des § 10 AGWVG sind bereits auf das Eingehen von Verpflichtungen anzuwenden.
(4) Langfristige Darlehen nach § 6 AGWVG sind solche, deren Laufzeit mehr als drei Jahre beträgt.
(5) Im Zuge der Haushaltsführung gemäß § 5 AGWVG ist zu allen Einnahmen und Ausgaben vor dem Verbuchen bzw. vor der Zahlung vom Verbandsvorsteher bzw. einer Dienstkraft mit Unterschriftsbefugnis deren Richtigkeit zu bescheinigen. Es ist anzustreben, daß die Bescheinigung der Richtigkeit und das Bewirken von Zahlungen von verschiedenen Personen vollzogen wird.
(6) Im Haushaltsplan können im Verwaltungs- wie im Vermögenshaushalt Ausgabe-Haushaltsstellen als für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit dieses als notwendig erscheint und die jeweiligen Haushaltsstellen artverwandte Ausgaben beinhalten.
§ 21 Entlastung
Der Verbandsvorsteher legt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle gemäß § 12 AGWVG der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die
Entlastung des Vorstandes.
§ 22 Beiträge
(1) Soweit die sonstigen Einnahmen des Verbandes ( z. 13. Zuwendungen des Landes) nicht ausreichen, haben die Mitglieder dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten sowie zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen aus Geldleistungen. Sie sind öffentliche Lasten (Abgaben).
(3) Auf die Beiträge sind im Laufe des Jahres vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten, die in jedem Jahr vom Verband festgesetzt werden.
§ 23 Beitragsermittlung
(1) Die Aufwendungen des Verbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Gewässerunterhaltung werden entsprechend § 92 (2) LWG wie folgt auf die Erschwerer und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt:
a) Die Erschwerer sind nach dem Betrag der Erschwernis heranzuziehen. Die Beiträge werden nach den Veranlagungsregeln (Unterhaltung) festgesetzt.
b) Der nach Abzug der Beiträge der Erschwerer verbleibende Rest des Unterhaltungsaufwandes wird abzüglich der vom Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 93 LWG gewährten Finanzierungshilfen auf die Gemeinden nach den Veranlagungsregeln (Unterhaltung) umgelegt.
(2) Die Kosten für die Ausbaumaßnahmen werden nach Abzug der Landeszuwendungen durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Beiträge werden nach den Veranlagungsregeln (Ausbau) festgesetzt.
(3) Die Veranlagungsregeln „Unterhaltung" und „Ausbau" sowie deren Änderung oder Ergänzung, sind von der Verbandsversammlung zu beschließen und den Mitgliedern bekanntzugeben.
(4) Die Kosten für Ausbaumaßnahmen außerhalb des Ausbauplanes für den Strunder Bach und seiner Nebengewässer trägt der Veranlasser.
§ 24 Haftung des Verbandes
Die Veranlagung zu Verbandsbeiträgen sowie die Mitgliedschaft zu dem nur öffentlich-rechtlich im Rahmen von Gesetz und Satzung zur Erfüllung seiner Aufgaben verpflichteten Verband bewirken keinen Übergang der Haftung, die auf den Mitgliedern wegen der Verursachung von Schäden sowie rechtswidriger Handlungen lastet.
§ 25 Veranlagung
(1) Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Satzung und der Veranlagungsregeln.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und die Veranlagung erforderlichen Angaben vollständig, tatsächlich richtig und rechtzeitig zu machen sowie notwendige Feststellungen an Ort und Stelle durch den Verband treffen zu lassen.
(3) Bei Verletzung der Regelungen nach (2) durch das Mitglied oder einer sonstigen durch den Verband nicht verschuldeten Unmöglichkeit der Veranlagung nach den v. g. Bestimmungen wird das Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Verbandsversammlung eingeschätzt.
§ 26 Hebeliste
(1) Der Verband stellt alljährlich eine Beitragsliste (Hebeliste) auf, in der das Beitragsverhältnis, die Veranlagungsregeln und die Beiträge jedes beitragspflichtigen Mitgliedes enthalten sind.
(2) Ein Beitragsbuch wird nicht geführt.
§ 27 Hebung der Beiträge
(1) Der Verband setzt die Beiträge fest, bestimmt die Zahlstelle, die Zahlfrist und zieht die Beiträge ein.
(2) Er stellt die Beitragsbescheide, ergänzt mit allen Angaben, die für die Ermittlung des geforderten Beitrages von Bedeutung waren, und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.
(3) Die Beiträge sind solange nach der letzten Beitragsliste weiterzuzahlen, bis die Beiträge nach der neuen Beitragsliste feststehen. Abweichungen, die sich nach der neuen Beitragsliste ergeben, müssen bei der nächsten Zahlung ausgeglichen werden.
§ 28 Folgen des Beitragsrückstandes
(1) Wer seinen Beitrag nicht fristgerecht zahlt, hat Säumniszuschläge oder Mahngebühren zu leisten, die wie Beiträge behandelt werden.
(2) Die Säumniszuschläge belaufen sich für die noch ausstehenden Beträge auf jeweils zwei Prozent über dem jeweils geltenden Dikontsatz der Deutschen Bundesdbank.
(3) Belaufen sich die Säumniszuschläge auf weniger als 10,— DM, wird dieser Betrag an Stelle des Zuschlages als Mahngebühr erhoben.
§ 29 Anordnungsbefugnis
(1) Die Verbandsmitglieder haben die auf Gesetz und Satzung beruhenden Anordnungen des Verbandsvorstandes, insbesondere die Anordnungen zum Schutze des Verbandsunternehmens zu befolgen.
(2) Der Verbandsvorsteher kann die getroffenen Anordnungen nach § 30 durchsetzen.
§ 30 Zwangsvollstreckung
(1) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(2) Das Beitreibungsverfahren kann sich auch gegen Nutzungsberechtigte richten.
(3) Alle entstehenden Kosten gehen jeweils zu Lasten des betroffenen Mitgliedes bzw. Nutzungsberechtigten.
(4) Vollstreckungsbehörde für die Angelegenheiten des Verbandes ist die von der Bezirksregierung Köln gemäß § 2 (2) Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW vom 13. Mai 1980 (VwVG) (SGV NW 2010) bezeichnete Stelle.
§ 31 Widerspruch, Klage
(1) Gegen die Beitragsveranlagung sowie gegen die Zwangsmittel nach §§ 29 und 30 kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Verband zu erheben.
(2) Die Verpflichtung, Beiträge zu zahlen, wird durch den Widerspruch nicht berührt, desgleichen bleiben notwendige Anordnungen unberührt, die der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Gewässerzustandes dienen.
(3) Über den Widerspruch entscheidet der Verbandsvorstand bzw. die Verbandsversammlung. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, besteht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Köln Klage zu erheben.
(4) Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 32 Bekanntmachungen    
(1) Für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen erfolgen in ortsüblicher Weise.
(2) Mitteilungen an die Mitglieder werden durch normalen Brief zugestellt. Es gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 213) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 33 Änderung der Satzung
(1) Änderungen und Ergänzungen der Satzung einschließlich eventueller Anlagen sind von der Verbandsversammlung zu beschließen.
(2) Die Änderung bzw. Ergänzung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese macht sie gemäß § 13 AVWVG öffentlich bekannt.
(3) Die Änderung bzw. Ergänzung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(4) Die geänderte Satzung ist den Mitgliedern zusätzlich gesondert bekanntzugeben.
§ 34 Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn insgsamt ein Nennbetrag von 50 000,— DM überschritten werden soll.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist über die im einzelnen getroffenen Vertretungsbefugnisse im Sinne von § 55 (1) WVG zu informieren.
§ 35 Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder, Bedienstete des Verbandes und andere Personen, die für den Verband tätig werden, sind zur Verschwiegenheit über alle bekanntwerdenden Angelegenheiten des Verbandes verpflichtet.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Satzung verliert zum selben Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Bergisch Gladbach, den 25. Oktober 1995    Daubendiek, Verbandsvorsteher
Rheinisch-Bergischer Kreis Der Oberkreisdirektor
als untere staatliche Verwaltungsbehörde Aktenzeichen: 66.17.10
Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Gemäß § 58 Abs. 2 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz — WVG —) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) genehmige ich die vorstehende Änderung der Verbandssatzung des Strundeverbandes. Die Neufassung der Verbandssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Bergisch Gladbach, den 2. November 1995    Der Oberkreisdirektor
als untere staatliche Verwaltungsbehörde Im Auftrag, Vogel

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Quelle: 
BLZ-19951111-s15