Kürten: B-Plan "Im Dürscheider Feld", Heidergansfeld - Kleinheide, Selbach


Jahrgang 05 Nr. 2  6. Mai 2009 www.kuerten.de

Amtliche Bekanntmachung
Inkrafttreten von Bauleitplanungen und Satzungen

Der Rat der Gemeinde Kürten hat in seiner Sitzung am 29.04.2009 die Satzungsbeschlüsse zu folgenden Planungen gefasst:
Bebauungsplan 107 (Im Dürscheider Feld); 4. vereinfachte Änderung
Bebauungsplan 6a (Heidergansfeld - Kleinheide); 3. vereinfachte Änderung
Außenbereichssatzung Selbach
Der Planbereiche sind den unten stehenden Übersichtsplänen zu entnehmen.

Bebauungsplan 107 (Im Dürscheider Feld); 4. vereinfachte Änderung
Mit Genehmigung des Rhein.-Berg. Kreises vom 17.07.1995, Kontrollnummer 678

Bebauungsplan 6a (Heidergansfeld- Kleinheide);
3. vereinfachte Anderung
Mit Genehmigung des Rhein.-Berg. Kreises vom 17.07.1995, Kontrollnummer 678

Außenbereichssatzung Selbach
Mit Genehmigung des Rhein.-Berg. Kreises vom 17.07.1995, Kontrollnummer 678
Die oben genannten Planungen können im Rathaus der Gemeinde Kürten, Sachgebiet Planen und Umwelt, Karlheinz-Stockhausen-Platz 1, 51515 Kürten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 - 12.00 und donnerstags von 14.00 - 18.00 Uhr eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung werden die Satzungen gemäß § 10 BauGB rechtskräftig.

Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzungen sowie die Fälligkeit und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 (1) BauGB bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften und Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kürten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekommen der Bauleitplanungen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Bauleitplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Satzungsbeschluss wurde von mir vor der öffentlichen Bekanntmachung beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Kürten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die

Quelle: 
BHB-20090506-S10-1 (Bergisches Handelsblatt)
dahin